Satzung

Neufassung vom 11. März 2010

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Musikverein führt den Namen “Musikverein Stadtorchester Feuerbach 1899 e. V.“ und hat seinen Sitz in Stuttgart-Feuerbach. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein ist Träger der ProMusica Plakette seit 1999. Der Verein ist Mitglied im Blasmusikverband Baden-Württemberg e. V. und in der Bundesvereinigung Deutscher Musikverbände e. V.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

2.1 Der Verein dient der Erhaltung, Förderung und Pflege der Musik, speziell der Blasmusik, auf einer breiten Grundlage. Er will dazu beitragen, die Musikkultur und ihre Tradition zu erhalten und auszubauen. Zu diesen Zwecken nimmt der Verein folgende Aufgaben wahr:

1. Unterhaltung eines Blasorchesters
2. Unterhaltung eines Jugendorchesters
3. Musikalische und außermusikalische Jugend- und Vereinsarbeit
4. Förderung der Ausbildung von Musikern und Jungmusikern
5. Mitgestaltung des öffentlichen Lebens
6. Durchführung von öffentlichen Konzerten und kulturellen Veranstaltungen
7. Teilnahme an Veranstaltungen befreundeter Vereine und übergeordneter Verbände

2.2 Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.

2.3 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgaben- verordnung.

2.4 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaft- liche Zwecke.

2.5 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in der Regel keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie können jedoch Zuwendungen nach der „Ehrenamtspauschale“ nach § 3 Nr. 26a EStG erhalten.

2.6 Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann abweichend hiervon beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung ge- zahlt wird.

2.7 Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

3.1 Dem Verein gehören an

1. Aktive Mitglieder (MusikerInnen und Vorstand)
2. Passive Mitglieder
3. Ehrenmitglieder

3.2 Natürliche Personen, die die Ziele des Vereins anerkennen und fördern wollen, können dem Verein als aktive und passive Mitglieder beitreten.

3.3 Juristische Personen, die die Ziele des Vereins anerkennen und fördern wollen, können dem Verein als passive Mitglieder beitreten.

3.4 Personen, die sich besondere Verdienste um die Musik, besonders um die Blasmusik, oder um den Verein erworben haben, können durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

3.5 Näheres zur Beitragspflicht regelt eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Mitglieder- und Ehrungsordnung.

3.6

1. Der Bewerber hat seinen Beitrittswunsch gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme diese Satzung und die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Ordnungen an.
2. Über die Aufnahme der Bewerber entscheidet der Vorstand. Bei ablehnen- der Entscheidung entscheidet die Mitgliederversammlung.
3. Personen unter 18 Jahren bedürfen der Mitunterzeichnung eines gesetzlichen Vertreters.
4. Einzelheiten und Verfahrensweisen werden in der Mitglieder- und Ehrungsordnung geregelt.

3.7

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß, Tod oder mit der Auflösung des Vereins.
2. Der Austritt aus dem Musikverein ist für Aktive, Passive und Ehrenmitglieder nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Er ist mindestens 3 Monate vorher dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
3. Mitglieder, die ihren Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommen, gegen die Satzung verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
4. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstandes Einspruch einlegen, über den die Mitgliederversammlung entscheidet. Der Ausschluss erfolgt mit dem Datum der Beschlussfassung, bei einem Einspruch mit dem Datum der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.

3.8 Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten. Die in Verwahrung der Mitglieder befindlichen vereinseigenen Gegenstände sind innerhalb von 4 Wochen in ordnungsgemäßem Zustand einem Vorstandsmitglied auszuhändigen. Entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet.

3.9 Einzelheiten und Verfahrensweisen werden in der Mitglieder- und Ehrungsordnung geregelt.

§ 4 Organe des Vereins

4.1 Die Mitgliederversammlung

4.2 Der Vorstand

§ 5 Die Mitgliederversammlung

5.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie dient der Unterrichtung der Mitglieder über alle Vereinsangelegenheiten durch den Vorstand.

5.2 Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, in der Regel im ersten Quartal, vom Vorstand einzuberufen. Die Einberufung hat unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor Termin durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder zu erfolgen.

5.3 Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der Gründe fordern. Den Termin legt der Vorstand schnellstmöglich fest.

5.4 Anträge und Anregungen, sowie Vorschläge zur Änderung oder Erweiterung der Geschäfts-, Mitglieder- und Ehrungs- oder Finanzordnung, sind dem Vorstand spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Später gestellte Anträge werden erst in der darauf folgenden Mitgliederversammlung behandelt. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

5.5 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist, dies durch die Versammlung festgestellt wurde und mindestens ein Vorstandsmitglied anwesend ist.

5.6 Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

1. die Entgegennahme der Geschäftsberichte des Vorstands
2. die Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
3. die Entlastung des Vorstands
4. die Wahl des Vorstands
5. die Wahl bzw. Bestätigung der weiteren Vorstandsmitglieder laut Geschäftsordnung
6. die Wahl der beiden Kassenprüfer
7. die Änderung der Satzung
8. die Genehmigung der Ordnungen
9. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge (Mitglieder- und Ehrungsordnung)
10. die Abstimmung über die Mitgliedschaft des Vereins in Verbänden oder anderen Vereinen
11. die Auflösung des Vereins
12. weitere Aufgaben, die durch die Ordnungen geregelt sind

5.7 Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder. Eine Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung ist nur möglich, wenn dies ein ordentlicher Tagesordnungspunkt vorsieht. Ordentliche Tagesordnungspunkte sind solche, die schon mit der Einladung bekannt gegeben werden.

5.8 Jedes Vereinsmitglied ist in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Das Mindestalter für das Stimmrecht ist in der Mitglieder- und Ehrungs- ord nung festgelegt.

5.9 Die Versammlungsleitung obliegt dem/der Vorsitzenden oder einem/einer vom Vorstand beauftragten.

5.10 Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 6 Der Vorstand

6.1 Der Vorstand besteht aus

1. dem Vorsitzenden
2. dem Geschäftsführer als 1. Stellvertreter des Vorsitzenden
3. und mindestens fünf weiteren Mitgliedern laut Geschäftsordnung.

6.2 Der Vorstand beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung nach den Bestimmungen dieser Satzung zuständig ist.

6.3 Der Vorstand wird in der Regel vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen und tagt nichtöffentlich. Näheres ist in der Geschäftsordnung geregelt.

6.4 Die Beschlussfähigkeit des Vorstands und die Beschlussfassung ist in der Geschäftsordnung geregelt.

6.5 Der Vorstand ist verantwortlich für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

6.6 Der Vorstand kann Angelegenheiten an Dritte delegieren.

6.7 Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der Geschäfts- führer. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.

6.8 Sind weder ein Vorsitzender noch ein Geschäftsführer vorhanden, so übernehmen der Teamleiter Finanz- und Mitgliederverwaltung und der Teamleiter Öffentlichkeitsarbeit gemeinsam die Vertretungsberechtigung.

§ 7 Wahlen und besondere Bestimmungen

7.1 Die Mitglieder des Vorstandes und deren Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt bzw. bestätigt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden jeweils alternierend gewählt. Der gesamte Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.

7.2 Die beiden Kassenprüfer werden ebenfalls für 2 Jahre gewählt. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Wiederwahl ist zulässig. Sie werden jeweils alternierend gewählt.

7.3 Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so muss in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vorgenommen werden. Der Vorstand ist berechtigt, bis zur Ersatzwahl ein Mitglied kommissarisch mit der Aufgabe des Ausgeschiedenen zu beauftragen. Bis zur offiziellen Wahl durch die Mitgliederversammlung kann das kommissarische Mitglied nur beratend an den Vorstandssitzungen teilnehmen.

7.4 Scheidet während der Amtsdauer mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes aus, erfolgen automatisch Neuwahlen in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die vom verbliebenen Vorstand innerhalb von 14 Tagen nach Ausscheiden des letzten Vorstandsmitgliedes einzuberufen ist.

7.5 Vor Beginn der Wahlen wird in offener Abstimmung aus den anwesenden Mitgliedern ein Wahlleiter gewählt. Er führt die Wahlen durch.

7.6 Der Wahlmodus ist in der Geschäftsordnung geregelt.

§ 8 Ordnungen

Die Mitgliederversammlung hat für den Verein eine Geschäftsordnung, Mitglieder- und Ehrungsordnung und Finanzordnung zu beschließen. Weitere Ordnungen sind möglich.

§ 9 Auflösung

9.1 Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zweck besonders einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, vorausgesetzt, dass mindestens 2/3 der gesamten Mitgliederzahl erschienen ist. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

9.2 Bei der Auflösung des Vereins wird das verbleibende Vereinsvermögen der Landeshauptstadt Stuttgart übergeben mit der Bestimmung, es zu verwalten, bis ein anderer Verein im Stadtbezirk Stuttgart-Feuerbach mit den gleichen Bestrebungen und Zielen gegründet wird, um es diesem zu übergeben.

§ 10 Datenschutzbestimmungen

10.1 Name, Adresse und Geburtsdatum der Mitglieder werden vom Verein aufgenommen. Die Daten der aktiven Mitglieder werden mit der jährlichen Mitgliederbestandsmeldung an den Kreisverband übermittelt und dort gespeichert. Aktive Mitglieder mit besonderen Aufgaben, insbesondere der Vorsitzende, werden zusätzlich mit den Kommunikationsdaten sowie der Bezeichnung der Funktion aufgenommen, gespeichert und übermittelt. Der Verein hat eine Postanschrift mit Kommunikationsdaten und einer Bankverbindung an den Kreisverband zu melden, die dort gespeichert wird. Personenbezogene Daten sowie die Bankverbindungen aller Mitglieder werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

10.2 Beim Austritt von Mitgliedern werden alle gespeicherten Daten archiviert. Die archivierten Daten werden ebenfalls durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Die archivierten Daten dürfen ebenfalls nur zu vereins- bzw. verbandsinternen Zwecken verwendet werden. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung des Vereins betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Kalenderjahre ab der Wirksamkeit des Austritts durch den Verein aufbewahrt.

10.3 Im Rahmen der Pressearbeit informieren die Tagespresse und die Verbandszeitschrift über Ergebnisse und besondere Ereignisse. Diese Informationen werden auch auf Onlinemedien des Vereins bzw. Verbandes veröffentlicht.

§ 11 Inkrafttreten der Satzung

Die vorstehende Satzung des Musikverein Stadtorchester Feuerbach 1899 e. V. wurde bei der außerordentlichen Hauptversammlung am 11. März 2010 mit 27 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 0 Enthaltungen verabschiedet und ersetzt die bisherige Satzung vom 13. April 1983 mit Änderungen vom 27. November 1983.

Sie ist mit der Eintragung ins Vereinsregister am 7. Mai 2010 in Kraft getreten.