Mitglieder- und Ehrungsordnung

Im Kreisverband Stuttgart/Filder e. V., Vereinsregister VR 1817, Amtsgericht Stuttgart

§ 1 Mitgliedschaft

1.1 Der Verein hat Aktive, Passive und Ehrenmitglieder.

1.2 Aktive Mitglieder sind alle jugendlichen und erwachsenen Mitglieder, die in Orchestern des Vereins ein Instrument spielen oder in Ausbildung sind.

1.3 Passives Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Aufnahmewunsch ist gegenüber einem Vorstandsmitglied schriftlich zu erklären.

1.4 Nach §3.6 der Satzung entscheidet der Vorstand über die Aufnahme eines Mitglieds. Der Vorstand hat bei der jeweils nächsten Vorstandssitzung über die Aufnahme zu entscheiden. Bis zur Entscheidung durch den Vorstand gilt die Stellungnahme des Vorsitzenden.

1.5 Die Mitglieder haben einen Beitrag nach §4 dieser Ordnung zu entrichten.

1.6 Der Austritt aus dem Musikverein ist für Aktive, Passive und Ehrenmitglieder nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Er ist mindestens drei Monate vorher dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.

1.7 Der Austritt aus einem Ausbildungsverhältnis ist zum Ende des laufenden Monats möglich. Der Austritt aus dem Ausbildungsverhältnis muss dem Jugendleiter oder dem Vorsitzenden schriftlich 14 Tage vor Monatsende erklärt werden. Über Ausnahmen entscheidet der Vorsitzende.

1.8 Für besondere Verdienste kann ein Mitglied zum Ehrenmitglied ernannt werden. In Ausnahmefällen können auch Nichtmitglieder mit deren Einverständnis zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 2 Ernennung zum Ehrenmitglied

2.1 Die Ernennung zum Ehrenmitglied soll eine besondere Auszeichnung für besondere Verdienste sein und sparsam und nur nach eingehender Prüfung durchgeführt werden. Die Zustimmung der Person ist Voraussetzung.

2.2 Auch Nichtmitglieder können, deren Zustimmung vorausgesetzt, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Hierbei sollen allerdings sehr strenge Maßstäbe angesetzt werden und nur langjährige und besonders herausragende Leistungen um Verein und Vereinszweck gewürdigt werden.

2.3 Die Entscheidung über die Ehrenmitgliedschaft trifft der Vorstand. Vorschlagsberechtigt ist jedes Vereinsmitglied. Der Antrag ist an den Vorstand zu richten.

2.4 Als äußeres Zeichen der Ernennung erhält das Ehrenmitglied eine Urkunde.

§ 3 Ehrenfunktionäre

3.1 Auf Antrag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung einen verdienten Vorsitzenden oder Stellvertreter zum Ehrenvorsitzenden, einen besonders verdienten Dirigenten zum Ehrendirigenten ernennen. Andere Vorstandsmitglieder können unter gleichen Voraussetzungen zum Ehrenmitglied des Vorstands ernannt werden.

3.2 Ehrenmitglieder des Vorstands, Ehrenvorsitzende und Ehrendirigenten können beratend zu Vorstandssitzungen eingeladen werden. Die Entscheidung trifft der Vorstand.

3.3 Als äußeres Zeichen der Ernennung erhält das Ehrenmitglied eine Urkunde.

§ 4 Beiträge

4.1 Der Jahresbeitrag für die Einzelmitgliedschaft aktives oder passives Mitglied beträgt 50 Euro.

4.2 Der ermäßigte Jahresbeitrag für die Einzelmitgliedschaft aktives oder passives Mitglied beträgt 25 Euro und wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt.

4.3 Der Jahresbeitrag für die Mitgliedschaft als Familie beträgt 100 Euro. Der Familienbeitrag gilt für Familien / Lebensgemeinschaften für in einem Haushalt lebende Personen unter Berücksichtigung der im Haushalt lebenden Kinder bis zum 18. Lebensjahr.

4.4 Der Jahresbeitrag für die Mitgliedschaft als Ehepaar beträgt 75 Euro.

4.5 Der Jahresbeitrag für juristische Personen beträgt 150 Euro.

4.6 Für Mitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahres bis max. zum 27. Lebensjahr kann schriftlich und formlos an die Vorstandschaft durch in Ausbildung befindliche Mitglieder (Schüler, Studenten und Auszubildende) der ermäßigte Jahresbeitrag gemäß Ziffer 2 oder die Fortführung innerhalb der Familienmitgliedschaft gemäß Ziffer 3 beantragt werden. Der Antrag ist jährlich wiederholt im Voraus mit geeignetem Nachweis der Voraussetzungen (Schüler- / Studentenausweis o.ä.) zu stellen. Wird kein geeigneter Nachweis vorgelegt, fällt mit dem Jahr der Vollendung des 18. Lebensjahres der reguläre Mitgliedsbeitrag gemäß Ziffer 1 als Einzelmitgliedschaft für dieses Mitglied an.

4.7 Bei aktiven Mitgliedern unter 18 Jahren ist mindestens die aktive oder passive Mitgliedschaft eines Elternteils obligatorisch.

4.8 Ehrenmitglieder, die natürliche Personen sind, und Ehrenfunktionäre sind zur Zahlung von Beiträgen nicht verpflichtet.

4.9 Mitglieder der Teams mit Ausnahme der Leiter und deren Stellvertreter, die bei ihrem Eintritt in das Team noch kein Vereinsmitglied sind, können von der Beitragspflicht für 6 Monate befreit werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand.

4.10 In Härtefällen und bei Vorliegen besonderer Umstände, insbesondere im Ausbildungs- bzw. Jugendbereich, kann der Vorstand nach schriftlichem Antrag über eine zeitlich befristete Aussetzung zur Entrichtung eines Mitgliedsbeitrags befinden. Der Antrag ist jährlich wiederholt zu stellen.

4.11 Beiträgen, zu denen die Mitglieder nach der Satzung bzw. Mitglieder- und Ehrungsordnung gegenüber dem Verein verpflichtet sind, werden auch nicht anteilig erstattet, wenn ein Mitglied vorzeitig aus dem Verein – gleich aus welchem Grund – ausscheidet.

4.12 Der Jahresbeitrag wird vom Verantwortlichen des Teams Finanz- und Mitgliederverwaltung im ersten Quartal des Jahres eingezogen. Die Mitglieder können freiwillig einen höheren Beitrag entrichten.

4.13 Die Mitglieder können freiwillig einen höheren Mitgliedsbeitrag entrichten.

§ 5 Aktives und passives Wahlrecht bei der Mitgliederversammlung

5.1 Aktives Wahlrecht bei der Mitgliederversammlung haben alle Mitglieder des Vereins, die natürliche Personen sind, ab einem Mindestalter von 16 Jahren.

5.2 Alle Mitglieder haben bei der Mitgliederversammlung eine Stimme.

5.3 Das passive Wahlrecht als Vorstandsmitglied und Stellvertreter, sowie Kassenprüfer haben nur Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Für die Mitarbeit bzw. Berufung in die Teams besteht kein Mindestalter.

§ 6 Ehrungen

6.1 Der Verein wendet für aktive Musiker die Ehrungsrichtlinien des Blasmusikverbandes Baden- Württemberg, des Bundes Deutscher Blas- und Volksmusikverbände und der CISM (Internationaler Blasmusikverband) an.

6.2 Der Verein ehrt alle Mitglieder gemäß der Dauer der Mitgliedschaft:

a. Urkunde für aktive und passive Mitgliedschaft für 10 Jahre
b. silberne Ehrennadel und Urkunde für aktive Mitgliedschaft nach 15 Jahren und für passive Mitgliedschaft nach 25 Jahren
c. goldene Ehrennadel und Urkunde für aktive Mitgliedschaft nach 25 Jahren und passive Mitgliedschaft nach 40 Jahren
d. Ehrenurkunde für 30 Jahre aktive Mitgliedschaft und für 50 Jahre passive Mitgliedschaft

6.3 Zu besonderen Anlässen und in Einzelfällen kann der Vorstand auf Beschluss darüber hinaus Sonderehrungen vorsehen.

6.4 Ehrungen erfolgen in der Regel an der Adventsfeier oder bei sonstigem Anlass mit würdigem Rahmen.

6.5 Die Ehrung erfolgt durch den Vorsitzenden bzw. durch den Kreisverbandsvorsitzenden oder deren Vertreter. Bei Abwesenheit des zu Ehrenden wird ihm die Ehrung persönlich überbracht.

§ 7 Trauermusik

7.1 Trauermusik wird auf Wunsch der Angehörigen bei allen Mitgliedern gespielt.

7.2 Die Trauermusik soll in der Regel durch das Blasorchester gespielt werden. Die Musiker erscheinen in der Regel in Uniform.

7.3 Bei Ehrenmitgliedern und aktiven Mitgliedern wird zur Beerdigung die Vereinsfahne mitgeführt. Durch einen Vereinsvertreter wird ein Kranz am Grab niedergelegt.

7.4 Alle Maßnahmen sind eng mit den Angehörigen abzustimmen.

7.5 Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

§ 8 Geburtstagsständchen

8.1 Geburtstagsständchen werden nur bei natürlichen Personen durch das Blasorchester des Vereins gespielt.

8.2 eburtstagsständchen werden auf Wunsch bei aktiven und passiven Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern ab dem 50. Geburtstag alle 10 Jahre zum Geburtstag gespielt, ab dem 75. Geburtstag alle 5 Jahre, gespielt. In besonderen Fällen entscheidet der Vorstand.

8.3 Zum Geburtstag erhält das betreffende Mitglied ein Geschenk. Die Überreichung erfolgt durch ein Mitglied des Vorstandes. Die Auswahl des Geschenkes liegt im Ermessen des Vorstandes.

8.4 Über Abweichungen entscheidet der Vorstand in Absprache mit dem Jubilar bzw. dessen Angehörigen.

§ 9 Sonstige Ständchen und Geschenke

9.1 Sonstige Ständchen werden bei würdigen Anlässen aktiver Mitglieder, bspw. Heirat oder Geburt eines Kindes, durch das Blasorchester gespielt.

9.2 Zum Anlass des Ständchens erhält der Jubilar ein Geschenk. Die Überreichung erfolgt durch ein Mitglied des Vorstandes. Die Auswahl des Geschenkes liegt im Ermessen des Vorstandes.

9.3 Für besondere Anlässe bekommen aktive Mitglieder ein Geschenk, bspw. Geburt eines Kindes. Die Überreichung erfolgt durch ein Mitglied des Vorstandes. Die Auswahl des Geschenkes liegt im Ermessen des Vorstandes.

9.4 Über Abweichungen entscheidet der Vorstand in Absprache mit dem Brautpaar.

Änderung (§ 4 Beiträge, § 8 Geburtstagsständchen und § 9 Sonstige Ständchen und Geschenke) verabschiedet an der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 23.10.2017 mit 15 Ja-Stimmen, 3 Gegenstimmen und 7 Enthaltungen.

Verabschiedet bei der außerordentlichen Hauptversammlung am 11. März 2010 mit 27 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 3 Enthaltungen.

Stuttgart-Feuerbach, den 11. März 2010